Fatwa zu der Frage, ob ein Verstorbener schon vor dem Jüngsten Tag wegen seiner Unreinheit von Allah gequält wird

Institut für Islamfragen

Nach einer Verunreinigung beim Toilettengang muss die Kleidung gewechselt, der Körper gereinigt werden

Von dem Rechtsgutachter Scheich Abdul-Aziz bin Baz, dem 1999 verstorbenen ehemaligen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens, einem der einflussreichsten Gelehrten des sunnitischen Islam im 20. Jahrhundert

Aus dem neunten Band der Rechtsgutachten von Abdul-Aziz bin Baz

(Institut für Islamfragen, dh, 01.10.2011)

Frage:

„Muss die Kleidung gewechselt und der Körper gewaschen werden, wenn beides aus Versehen mit Urin in Berührung kam? Oder reicht das Abwischen der betreffenden Stellen?“

Antwort:

„Die Körperstellen, auf die der Urin getropft ist, müssen abgewaschen werden, die Kleidung muss gewechselt werden. Das bloße Abwischen reicht nicht aus. Dies ist in [maßgeblichen] Schriften festgehalten und ist zudem weitgehender Konsens der muslimischen Gelehrten [arab. idjma‘]. Allahs Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – sagte: ‚Säubert Euch vom Urin. Denn die häufigste Qual im Grab [vor dem Jüngsten Tag] wird deswegen angewandt‘ (aus der Überlieferungssammlung von ad-Dar Qatni). In den authentischen Überlieferungssammlungen von al-Bukhari und Muslim zitiert Ibn Abbas, dass Allahs Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – an zwei Gräbern vorüberging und dabei sagte: ‚Diese [Toten] werden [jetzt] gequält, aber nicht wegen einer gravierenden Sünde‘. Danach sagte er [Muhammad]: ‚Und doch [wegen einer gravierenden Sünde], denn einer von ihnen hat sich nicht vom Urin gesäubert‘. In einer anderen [überlieferten Aussage Muhammads] hieß [die o.g. Aussage ‚Dieser [Tote] hat sich nicht vor dem Urin geschützt. Der andere [Tote] hat hintenherum Schlechtes über andere Menschen erzählt‘. (aus Sahih Muslim).“

Quelle: www.all-laptops.com/vb/showthread.php?t=10970

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