Fatwa über die Gehorsamspflicht der Ehefrau zum ehelichen Verkehr
Verweigerung wird von Allah hart bestraft
Von Dr. Youssef al-Qaradawi
(Institut für Islamfragen, dh, 12.04.2006)
Frage:
„Oft möchte mein Ehemann mit mir ehelich verkehren, aber ich weigere mich, weil ich psyschich oder physisch nicht in der entsprechenden Verfassung bin. Wie soll ich mich verhalten, was ist richtig?“
Antwort:
Dr. Qaradawi zitiert die folgende Aussage Muhammads aus der „gesunden“ [d. h. von allen namhaften Autoritäten anerkannten] Überlieferung (arab. hadith as-sahih) von Muslim [einem der maßgeblichen Autoritäten für Überlieferungstexte], die den Geschlechtverkehr mit der Anbetung Allahs gleich stellt:
„‚Im Geschlechtverkehr liegt [zugleich] die Gabe von Almosen (arab. sadaqa).‘ Es wird berichtet: ‚O Prophet Allahs, wenn wir sexuell befriedigt werden, erhalten wir dann Allahs Wohlgefallen (arab. hassana)?‘ Muhammad antwortete: … ‚Wenn ihr in der Ehe sexuelle Befriedigung findet, erlangt ihr Allahs Wohlgefallen (arab. hassanat).‘“
Al-Qaradawi erklärt weiter:
„… Der Islam hat jedoch die Tatsache berücksichtigt, dass der Mann aus angeborenen wie sozialen Gründen derjenige ist, der nach Sex verlangt. Nach der Frau wird verlangt. Der Mann hat mehr Verlangen nach Sex als die Frau und er hat weniger Geduld [darin, keinen Verkehr zu haben] als sie … . Deshalb muss die Frau ihrem Ehemann gehorchen, wenn er mit ihr verkehren möchte. Sie darf nicht zögern [sondern hat ihm sofort zu gehorchen].“
Al-Qaradawi belegt diesen Ausspruch Muhammads aus at-Tirmidhis Überlieferungssammlung:
„Wenn ein Mann mit seiner Ehefrau verkehren möchte, muss sie ihm gehorchen, selbst wenn sie beim Backen ist [selbst wenn das Gebäck im Ofen verbrennt].“
Dr. Qaradawi warnt die Frauen davor, sich in dieser Frage anders zu verhalten, sonst würden sie von Allah hart bestraft. Er belegt diese Warnung mit der Aussage Muhammads:
„Falls ein Mann seine Ehefrau in sein Bett ruft und sie ihm nicht gehorcht und ihn (dadurch) ärgert, wird sie bis zum Sonnenaufgang (die ganze Nacht) von den Engeln verflucht werden.“
Al-Qaradawi erklärt weiter, eine Ausnahme von dieser Regel wäre gegeben, wenn die Frau krank oder erschöpft sei oder einen religiösen Grund habe [also z.B. Fastentage nachholte].
Quelle: www.alkhaleej.ae/articles/show_article.cfm
Kommentar: Der Gehorsam der Ehefrau – insbesonders im sexuellen Bereich – ist ebenso wie die Unterhaltspflicht des Ehemannes eine der unstrittigen Säulen des islamischen Eherechts. Der Gehorsam ist eine im Ernstfall gerichtlich einklagbare Größe: Verweigert die Frau den Gehorsam, kann der Ehemann sie verstoßen oder den Unterhalt aussetzen, setzt er den Unterhalt aus, hat sie ein Recht auf Ungehorsam. Als „Ungehorsam“ wird in erster Linie die Abwesenheit der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung interpretiert, denn wenn die Ehefrau nicht mehr im Haus des Ehemanns lebt, ist sie sexuell nicht mehr für ihn verfügbar.
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