Schlagwort: Sexualität

Zeitehe

Die Zeitehe wird bis heute von einigen – nicht von allen – schiitischen Gruppierungen in Indien, Iran, Irak und Pakistan praktiziert. Von der muslimischen Mehrheit der Sunniten wird sie heute fast durchgängig als eine Form der Prostitution abgelehnt. Man argumentiert dagegen von schiitischer Seite, die Zeitehe sei keine Prostitution, denn bei der Prostitution werde die Frau gedemütigt, degradiert und ausgebeutet, während die Frau bei der Zeitehe ‚freiwillig‘, unter bestimmten, festgelegten Bedingungen für eine gewisse Zeit einen Vertrag mit einem Mann eingehe, den sie sich frei ausgesucht habe.

Fatwa über die Gehorsamspflicht der Ehefrau zum ehelichen Verkehr

(Institut für Islamfragen, dh, 12.04.2006) Frage: „Oft möchte mein Ehemann mit mir ehelich verkehren, aber ich weigere mich, weil ich psyschich oder physisch nicht in der entsprechenden Verfassung bin. Wie soll ich mich verhalten, was ist richtig?“

Der Ehrenmord

Nach Berichten der UN ist Gewalt gegen Frauen die häufigste Todesursache von Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren. Eine Form der Gewalt gegen Frauen ist der sogenannte „Ehrenmord“.

Fatwa über die Gleichbehandlung mehrerer Ehefrauen

(Institut für Islamfragen, dh, 22.06.2005) Frage: „Mein Mann hat eine zweite Frau geheiratet. Diese ist viel jünger als er, im Alter seiner Tochter. Er verbringt die meiste Zeit bei seiner neuen Frau, aber er gibt mir und unseren gemeinsamen Kindern genug Geld. Wie ist die Lage aus islamischer Sicht zu beurteilen? Ist das erlaubt?“

Männer

Auch die Rolle des Mannes in der Gesellschaft ist zumindest im ländlichen Bereich sehr stark von den Erwartungen der Familie und den traditionellen Rollenvorgaben bestimmt. Nur in der „verwestlichten“, gebildeten Oberschicht der Städte ändert sich das, die jedoch insgesamt nur eine kleine Minderheit darstellt.

Sexualität

Grundsätzlich bejaht der Islam Sexualität als ein natürliches Bedürfnis aller Menschen. Allerdings wird jegliche sexuelle Handlung außerhalb der Ehe als ungesetzlich angesehen. Ehebruch und Unzucht gehören nach dem islamischen Gesetz zu den Kapitalvergehen und sollen nach der Scharia mit 80-100 Peitschenhieben bzw. Steinigung bestraft werden.

Verschleierung

Der Koran fordert weder explizit die Pflicht zum Tragen eines Kopfschleiers, noch die Vollverschleierung von Kopf bis Fuß. Der Koran spricht nur davon, dass die Frauen sich zu ihrem eigenen Schutz züchtig bedecken sollen: