Unterschiedliche Arten von Sklavinnen in Bezug auf Sure 4,3

Institut für Islamfragen

„Und wenn ihr fürchtet, in Sachen der Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, zwei, drei oder vier. Und wenn ihr fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu behandeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt! So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun.“ (Sure 4,3; Rudi Paret) und: „Und (verboten sind euch) die ehrbaren Frauen (al-muhsanaat mina n-nisa‘), außer was ihr (an Ehefrauen als Sklavinnen) besitzt. (Dies ist) euch von Allah vorgeschrieben. Was darüber hinausgeht, ist euch erlaubt, (nämlich) daß ihr euch als ehrbare Männer, nicht um Unzucht zu treiben, mit eurem Vermögen (sonstige Frauen zu verschaffen) sucht. Wenn ihr dann welche von ihnen (im ehelichen Verkehr) genossen habt, dann gebt ihnen ihren Lohn als Pflichtteil! Es liegt aber für euch keine Sünde darin, wenn ihr, nachdem der Pflichtteil festgelegt ist, (darüber hinausgehend) ein gegenseitiges Übereinkommen trefft. Allah weiß Bescheid und ist weise.“ (Sure 4,24)

Rechtsgutachter: „Islamweb“, eine Organisation des katarischen Religionsministeriums, die sich vor allem auf Rechtsgutachten [arab. Fatawa] und die Verbreitung des Islam [arab. Da’wa] spezialisiert hat. Sie zählt zu den größten Online-Zentren dieser Art mit sehr großer Reichweite.

Datum des Rechtsgutachtens: 15.02.2011
Nummer des Rechtsgutachtens: 151339

(Institut für Islamfragen, dh, 30.11.2017)

„[Zu der ersten Sorte des Besitzes von Sklavinnen, arab. ‚Sarari‘]: Diese Sorte des Besitzes von Sklavinnen ist erlaubt für den Mann, der schon mit vier Ehefrauen verheiratet ist. Hier ist der Besitz von Sklavinnen nicht auf eine bestimmte Anzahl von Sklavinnen beschränkt, sei der Besitzer dieser Sklavinnen verheiratet oder nicht verheiratet.

[Zu der zweiten Sorte von Sklavinnen, arab. ‚Ama‘]: Der Begriff bedeutet, ein Mann heiratet nur dann eine Sklavin, wenn er finanziell nicht in der Lage ist, einer freien Frau die Morgengabe zu leisten.

Der Unterschied zwischen einer Sklavin (‚Ama‘), die der Besitzer heiratet, und einer Sklavin (‚Sariya‘), die er (sexuell) genießt (ohne sie dabei zu heiraten), ist, dass eine ‚Ama‘ Besitz ihres Besitzers bleibt. Falls sie heiratet, darf ihr Besitzer sie gebrauchen, ohne sie (sexuell ohne Ehevertrag) zu genießen. Falls sie ein Kind bekommt, gilt dieses ebenfalls als Besitz ihres Besitzers. Er darf ihr Kind verkaufen oder gebrauchen. Das bedeutet großen Schaden.

Dagegen ist die andere Art von Sklavin (‚Sariya‘) eine Sklavin, mit der ihr Herr Verkehr haben darf (ohne sie zu heiraten). Sie gilt als sein eigener Besitz. Falls sie von ihm ein Kind bekommt, gilt das Kind als ein freier Mensch. Wenn ihr Besitzer stirbt, gilt sie als eine freie Frau.“

Quelle: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=151339

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