Fatwa zu der Frage, welche Körperteile eine Sklavin im Islam verschleiern muss

Institut für Islamfragen

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Nummer des Rechtsgutachtens: 114264
Datum des Rechtsgutachtens: 03.11.2008

(Institut für Islamfragen, dh, 3.11.2016)

Frage:

„Was ist die (islamische) Beurteilung bezüglich der körperlichen Tabuzonen einer Sklavin? [was ist ihre Aura’: Dh., was darf eine Sklavin in der Öffentlichkeit nicht unverschleiert zeigen?). Gilt das in der Öffentlichkeit als Tabuzone, was zwischen Bauchnabel und Knie liegt, für sie und für alle Menschen? [Diese Frage geht zurück auf eine Äußerung Muhammads, der gesagt haben soll: ‚Die körperliche Tabuzones eines [muslimischen] Mannes entspricht der einer Sklavin und reicht vom Bauchnabel bis zum Knie.‘ Einige [Gelehrte] verstehen dies in Hinblick auf den Sklavenhandel in den Zeiten vor und nach dem Aufkommen des Islam. Da die Sklavinnen als Waren verkauft und verschenkt werden durften, durfte man den Körper einer Sklavin, z.B. auf einem öffentlichen Markt, besichtigen und prüfen, was jedoch nur möglich ist, wenn die Sklavin möglichst viel ihres Körpers unbekleidet zeigt. Nach der o.g. überlieferten Aussage Muhammads muss eine Sklavin [also] die Körperteile zwischen Bauchnabel und Knie bedecken. Ihre Brust, Hals, Rücken, Arme, Beine usw. dürfen in der Öffentlichkeit unbekleidet bleiben.) Was ist der Beweis dafür? Vor allem: Handelten die Sklavinnen des ersten Jahrhunderts des Islams so? Oder waren sie ebenso verschleiert wie die freien Frauen um sie herum? Warum dürfen Sklavinnen unverschleiert sein im Gegensatz zu den freien Frauen, trotz des Befehls zur Verschleierung, und obwohl beide Gruppen (Sklavinnen und freie Frauen) im Endeffekt Frauen sind?“

Antwort:

„… Da die Sklavinnen oft im Einsatz und mit der Durchführung von Aufträgen beschäftigt waren, und da sie wegen des Hin und Her erschöpft waren, und da es sehr anstrengend für sie wäre, die Pflicht der Verschleierung zu beachten, hat die Barmherzigkeit Gottes die Verschleierung nicht vorgeschrieben, im Gegensatz zu den freien Frauen. Der Beweis dafür ist der Text und die Einstimmigkeit der frommen Vorväter (arab. as-Salaf).

Der Scheich des Islams [Ibn Taimyya] sagte in seinen Rechtsgutachten: Der Koranvers (33,59): ‚O Prophet! Sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Übergewänder reichlich über sich ziehen‘ ist ein Beweis dafür, dass die Verschleierung lediglich für freie [muslimische] Frauen vorgeschrieben ist, im Gegensatz zu den Sklavinnen. Denn der Koranvers bezieht sich auf seine [Muhammads] Frauen und Töchter. Danach hieß es [in diesem Koranvers] ‚Die Frauen der Gläubigen‘. Der Begriff [die Ehefrauen] bezieht sich nicht auf die Sklavinnen. Dazu kommt noch, was in der authentischen Überlieferung (arab. as-Sahih) erwähnt wird: ‚Als er [Muhammad] sich Safiya bint Huyaiy [als Kriegsbeute] ausgesucht hatte, sagten [die Muslime]: Falls er sie verschleiert, gilt sie als eine der Mütter der Gläubigen [als eine der Ehefrauen Muhammads]. Falls nicht, gilt sie als seine Sklavin.‘ Das zeigt, dass die Verschleierung lediglich für freie Frauen gilt. Diese Überlieferung zeigt auch, dass mit dem Begriff ‚die Mütter der Gläubigen‘ lediglich die Ehefrauen Muhammads gemeint sind, nicht seine [Muhammads] Sklavinnen.

… Ibn Qudama sagte: ‚Die Sklavin darf mit unverschleiertem Haupt das Gebet verrichten. Darin besteht Einstimmigkeit unter den [muslimischen] Gelehrten. Wir kennen keinen, der dem widersprach, außer al-Hassan.‘

… Umar b. al-Khattab [der dritte Kalif nach Muhammad] schlug eine Sklavin, weil sie sich verschleiert hatte. Er sprach sie an: ‚Leg deinen Schleier ab! Ähnele nicht den freien Frauen!‘ Das zeigt, dass das [für die freien Frauen die Verschleierung] üblich und selbstverständlich unter den Weggefährten [Muhammads] war.

… Abu Kalaba sagte, Umar b. al-Khattab erlaubte während seines Kalifats keiner Sklavin, sich zu verschleiern. Er sprach: ‚Die Verschleierung gilt lediglich für die freien Frauen.‘“

Quelle: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=114264

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