Der Gesichtsschleier ist für Frauen verpflichtend

Institut für Islamfragen

Von dem Rechtsgutachter Scheich Abdul-Aziz bin Baz, dem ehemaligen offiziellen Staatsrechtsgutachter Saudi-Arabiens, einem der einflussreichsten Gelehrten des sunnitischen Islam im 20. Jahrhundert (gest. 1999).

Rechtsgutachten-Nr.: 47

(Institut für Islamfragen, dh, 27.09.2011)

Frage:

„Bitte nennen Sie uns dringend Belege für die Verpflichtung der Frauen zur Gesichtsverschleierung. Allah möge Sie segnen!“

Antwort:

„Das Gesicht [einer Frau] muss verschleiert werden vor einem fremden Mann, der sie nicht heiraten darf und auch vor einem mahram [ein mit ihr nahe verwandter Mann]. Dies besagen die korrektesten Meinungen der muslimischen Gelehrten, sei dieser fremde Mann nun ein Neffe, Cousin, ein Nachbar oder ein anderer Mann. Denn Allah hat die Muslime zur Zeit des Propheten Allahs – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – und die nachkommenden Muslime so angesprochen: ‚Und wenn ihr sie [die Frauen] um irgend etwas zu bitten habt, so bittet sie hinter einem Vorhang‘ (Sure 33,53). Diese Vorschrift gilt sowohl für die Frauen des Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – als auch für Muslimas im Allgemeinen, wie aus Allahs Aussage zu entnehmen ist: ‚O Prophet! Sprich zu deinen Frauen und deinen Töchtern und zu den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Übergewänder reichlich über sich ziehen. So ist es am ehesten gewährleistet, daß sie [dann] erkannt und nicht belästigt werden. Und Allah ist allverzeihend, barmherzig.‘ (Sure 33,59). Der Begriff ‚Übergewand‘ [arab. djilbab; der in dem o. g. Koranvers erwähnt ist] bedeutet, etwas über dem Kopf und dem Körper über der Kleidung zu tragen. Damit bedeckt eine Frau den Kopf, das Gesicht und den ganzen Körper. Was [nur] den Kopf bedeckt, heißt ‚Khimar‘.

Mit dem ‚djilbab‘ bedeckt eine Frau ihren Kopf, das Gesicht und den ganzen Körper über der Kleidung, wie gerade erwähnt. Allah … sagte: ‚… und daß sie ihre Tücher um ihre Kleidungsausschnitte schlagen und ihren Schmuck vor niemand [anderem] enthüllen sollen als vor ihren Gatten oder den Vätern oder den Vätern ihrer Gatten oder ihren Söhnen oder den Söhnen ihrer Gatten …‘ (Sure 24,31). Der in diesem Koranvers erwähnte Begriff ‚bis auf das, was davon sichtbar sein darf‘ wurde von Ibn Mas’ud [einem wichtigen Weggefährten Muhammads und einem der fünf Muslime, denen Muhammad die Aufbewahrung des Koranstextes anvertraut haben soll] und einer Gruppe [von muslimischen Gelehrten] erklärt als ‚die sichtbare Kleidung‘. Eine andere Gruppe [muslimischer Gelehrten] bestimmte ihn [den o. g. Begriff] als ‚das Gesicht und die Hände‘. Jedoch ist die erste Erklärung richtiger, denn diese entspricht den islamisch akzeptierten Belegen und den o. g. zitierten Koranversen.

Die [inhaltliche] Erklärung [des o. g. Begriffs] als ‚das Gesicht und die Hände‘ wurde von einigen [muslimischen Gelehrten] angesehen als eine [Vorschrift], die vor der Verpflichtung der Verschleierung gegolten habe. Denn Frauen haben in der ersten Phase des Islam den [fremden] Männern ihr Gesicht und ihre Hände [unverschleiert] gezeigt. Daraufhin wurde der Koranvers zur Verschleierung herabgesandt. Dieser verbot dann das Tun der Frauen [die Hände und Gesicht einer Frau unverschleiert zu zeigen]. Ab dann mussten die Frauen immer ihre Hände und das Gesicht verschleiern. Allah, sei erhoben, sagte: ‚und daß sie ihre Tücher [arab. khumunihinna] um ihre Kleidungsausschnitte schlagen‘ (Sure 24, 31). Der Begriff ‚khimar‘ [die Singularform von ‚khumur‘ aus dem vorigen Koranvers] steht für eine Bedeckung, die den Kopf und sein Umfeld bedeckt. Dieses [Kleidungsstück] wurde ‚khimar‘ genannt, weil es bedeckt, was unter ihm liegt. Ebenfalls wurde al-khamr [der Wein] khamr genannt, weil er den Verstand bedeckt.

Der [im o. g. Koranvers erwähnte Begriff] ‚Kleidungsausschnitt‘ steht für den Ausschnitt [den Halsausschnitt]. Wenn die Frau mit al-khimar ihren Kopf und das Gesicht verschleiert, bedeckt sie damit [auch] den Kleidungsausschnitt. Falls ein Ausschnitt sich im Brustbereich befindet, muss dieser auch bedeckt werden.

Allah … sagte [in dem o. g. Koranvers] weiter: ‚… und ihren Schmuck vor niemand [anderem] enthüllen sollen als vor ihren Gatten …‘ Der Begriff ‚Schmuck‘ beinhaltet auch den Kopf und das Gesicht und den Rest des Körpers. Die Frau muss diesen Schmuck verschleiern, so dass sie weder [für andere] anziehend ist noch [von anderen] angezogen wird. Diese Tatsache wurde in den zwei authentischen Überlieferungssammlungen [von al-Bukhari und Muslim] belegt: Aischa – Allahs Wohlgefallen sei auf ihr – sagte: ‚Als ich die Stimme von Safwan bin al-Mu’til gehört hatte, verschleierte ich mein Gesicht. Er hatte mich noch vor der Verpflichtung zur Verschleierung gesehen.‘ Dieser Text besagt, dass die Frauen nach der Herabsendung des Koranverses zur Verschleierung ihr Gesicht verschleiern müssen. Dies ist die Verschleierungsart, die in dem folgenden Koranvers gemeint ist: ‚Und wenn ihr sie [die Frauen] um irgend etwas zu bitten habt, so bittet sie hinter einem Vorhang.‘ (Sure 33,52).

Was Abu Dawud von Aischa …berichtet hat, dass nämlich Allahs Prophet … [sagte], dass, wenn eine Frau ihre [erste] Menstruation bekomme, nur ihre Hände und ihr Gesicht [unverschleiert] gesehen werden dürften, ist eine schwache Überlieferung [eine nicht verlässliche Überlieferung] [arab. hadith da’if]. Sie kann aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig sein: [Erstens] Es gibt keinen Überlieferer für sie zwischen Aischa und Asma‘. [Zweitens] Einige [Personen] in der Überliefererkette sind unglaubwürdig, wie Sayid bin Bashir. [Drittens] Die unklare Erzählung von Qatada, Allah möge ihm Gnade verleihen. [Viertens] Der Widerspruch [zwischen dieser Aussage] und den theologischen Belegen wie dem Koran und den Überlieferungen, die zeigen, dass Frauen ihre Hände, Gesicht und den ganzen Körper verschleiern müssen. [Fünftens] Falls diese Aussage [dass Frauen ihr Gesicht und ihre Hände nicht bedecken müssen] stimmen würde, wäre sie [lediglich] gültig [gewesen] bis zur Herabsendung des Koranverses zur Verschleierung.“

Quelle: www.al-eman.com/fatwa/fatwa-display.htm?parent=button.search&id=47

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.