Übersetzung des Fatwa Nr.: 76115 Zur Frage der Gültigkeit der rituellen Waschung nach dem Berühren einer Frau

Institut für Islamfragen

Islamische Rechtsschulen äußern sich dazu unterschiedlich

Von Scheich Muhammad Saleh al-Munajjid (ein bekanner saudischer Dozent für Islam und Autor)

(Institut für Islamfragen, dh, 14.05.2007)

Frage:

„Macht das Berühren einer nicht-verwandten Frau (außerhalb der Familie, die der Betreffende theoretisch heiraten dürfte) die rituelle Gebetswaschung (arab. wudu‘) ungültig?“

Antwort:

„Muslimische Rechtsgelehrte vertreten drei Auffassungen in dieser Frage:

1. Die Gebetswaschung eines Mannes wird ungültig, wenn dieser eine Frau berührt, sei dieses Berühren absichtlich oder aus Versehen, aus Begehren oder ohne Begehren.

Diese ist die Meinung der schafi’itischen Rechtschule. Sie beruht auf dem Koranvers 4,43.

[‚Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet … Und (kommt auch) nicht unrein (zum Gebet) … ohne euch vorher zu waschen! … (wenn) einer von euch vom Abort kommt oder (wenn) ihr mit Frauen in Berührung gekommen seid und kein Wasser findet, dann sucht einen sauberen (oder: geeigneten, w. guten) hochgelegenen Platz auf und streicht euch über das Gesicht und die Hände! Gott ist bereit, Nachsicht zu üben und zu vergeben.‘]

2. Das Berühren einer fremden Frau ändert nicht die Gültigkeit der Gebetswaschung, es sei denn, der Grund (oder das Motiv) des Berührens (sei falsch). Dies ist die Auffassung der Rechtschule der Hanafiten.

3. Wenn das Berühren aus sexuellem Begehren geschieht, gilt die rituelle Waschung als ungültig. Geschieht dieses jedoch ohne Begehren, bleibt die Waschung gültig. Dies ist die Position der Rechtsschulen der Malikiten und Hanbaliten.

‚Mit dem Koranvers 4,43 ist der Geschlechtsverkehr und nicht das bloße Berühren gemeint. Dies sagt Ibn ‚Abbas in seiner Auslegung dieses Verses. Seine Auslegung ist wichtiger als alle andere Auslegungen. In mehreren Koranversen ist mit „Berühren“ der Geschlechtsverkehr gemeint, z. B. in 2, 237.‘

‚’Aischa (eine der Ehefrauen Muhammads) sagte: ‚Ich lag im Schoss von Allahs Propheten (als er beim Beten war). Meine Füße lagen an der Stelle auf der Erde, die seine Stirn beim Niederknien auf dem Boden berührte. Wenn er niederkniete, berührte er mich an den Füßen. Ich zog meine Füße weg, so dass er seine Stirn den Boden berühren konnte‘ (Sahih al-Bukhari 382 und an-Nisa’i 166).“

Quelle: www.islam-qa.com/index.php?ref=76115&ln=ara

Kommentar: Anhand der o. g. Überlieferung soll ‚Aischa direkt vor Muhammad während der Gebetszeiten gelegen haben. Dies widerspricht einer anderen Überlieferung, die besagt „In der Nähe vor einem Betenden darf sich weder ein Esel, noch ein schwarzer Hund oder eine Frau befinden“ (Bukhari, 1, Vol.,9, 490).

Die o. g. Überlieferung besagt also, dass ‚Aischa so nahe vor dem betenden Muhammad gelegen habe, dass ihre Füße an der Stelle des Bodens lagen, an der er beim Beten mit seiner Stirn den Boden berührte. Deshalb könnte dieses Verhalten Muhammads als eines seiner Sonderrechte interpretiert werden, die nur er im Gegensatz zu allen anderen Muslimen gehabt hat (wie auch eine höhere Zahl von Frauen u.a.).

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