Ehebruch

Institut für Islamfragen

Ehebruch gilt im Islam als schweres Verbrechen, das nach den Bestimmungen des Korans mit je 100 Peitschenhieben für Mann und Frau bestraft werden soll. Der Koran warnt nachdrücklich vor Milde aufgrund von Mitleid mit den Schuldigen:

„Und laßt euch im Hinblick darauf, daß es um die Religion Gottes geht, nicht von Mitleid mit ihnen erfassen, wenn ihr an Gott und den Jüngsten Tag glaubt“ (Sure 24,2).

Im islamischen Recht hat sich jedoch nicht die Prügelstrafe für Ehebrecher durchgesetzt, sondern die Todesstrafe für den Fall, daß die Täter verheiratet waren, denn die islamische Überlieferung nennt im Gegensatz zum Korantext die Todesstrafe als Strafmaß. War einer der Täter unverheiratet, soll er ausgepeitscht werden (s.o.). – Soweit die Theorie.

Die Feststellung des Ehebruchs ist nach den Anweisungen der Sharia allerdings nicht einfach: Er kann nur durch die Aussage von vier Augenzeugen (Sure 24,4) oder ein Geständnis – das bis zum Vollzug des Urteils wieder zurückgezogen werden kann – „bewiesen“ werden; Umstände, die nur äußerst selten gegeben sein dürften. Wenn diese vier Zeugen nicht beigebracht werden können, wird die Anklage als falsche Bezichtigung (Verleumdung) aufgefaßt, für die der Koran 80 Peitschenhiebe fordert (24,4). Nach islamischem Recht steht jedoch ebenfalls die Todesstrafe auf diese Verleumdung. In Pakistan wird in solchen Strafrechtsprozessen das Zeugnis von Frauen grundsätzlich nicht angenommen, was dazu geführt hat, daß Frauen (insbesondere aus den unterpriviligierten Schichten und den religiösen Minderheiten) Vergewaltigungen aufgrund des Fehlens von vier Augenzeugen nicht anzeigen konnten bzw. in solchen Fällen wegen der Verleumdung der Unzucht bzw. des Ehebruch selbst bestraft wurden.

Eigentlich ist ein Verfahren wegen Ehebruch eine öffentliche Angelegenheit, die gerichtlich untersucht und von Seiten des Staates sanktioniert werden muß. Die absolute Mehrzahl der Fälle wird jedoch nicht vor Gericht gebracht, sondern aufgrund der damit verbundenen großen Schande im privaten Bereich „geregelt“ – z. B., indem eine des Ehebruchs verdächtige Frau von den Mitgliedern ihrer Familie ins Haus eingesperrt wird, „bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen eine Möglichkeit schafft [Rudi Paret ergänzt: ins normale Leben zurückzukehren]“ (4,15). Nicht selten wird die Frau sogar getötet.

Nach Aussage des Korans kann eine Ehefrau den Vorwurf des Ehebruchs seitens ihres Mannes jedoch auch abwehren, sofern er ihn nicht mit vier Zeugen belegen kann, indem sie viermal Gott als Zeugen dafür anruft, daß ihr Ehemann die Unwahrheit sagt und das fünfte Mal bei Gott ihre Unschuld beschwört, der sie andernfalls mit seinem Fluch strafen möge (24,6-9). Wird diese Art der Verteidigung wirklich gewählt, gilt die Ehe in der Regel als beendet.

Im traditionell-konservativen, vor allem ländlichen Bereich kann besonders eine jüngere, verheiratete, aber auch unverheiratete Frau sehr leicht in den Verdacht unmoralischen Verhaltens mit dem Ziel der Unzucht bzw. des Ehebruchs kommen, z. B. schon durch eine Unterhaltung mit einem nichtverwandten Mann oder dem „unnötigen“ Aufenthalt im öffentlichen Bereich. Damit gefährdet sie ihren guten Ruf, beschmutzt die Ehre der ganzen Familie und hat damit nur noch sehr schlechte Heiratschancen. Schon ab Beginn der Pubertät werden Mädchen in ihrem Verhalten streng überwacht und, wenn auch nur geringer Anlaß zur Sorge in Bezug auf die Wahrung ihres guten Rufes besteht und das Mädchen z.B. einmal mit einem Jungen gesprochen hat, nicht selten sofort von der Schule entfernt und vollständig zu Hause überwacht.