Fatwa zur Frage des Mindestheiratsalters für Frauen im Islam

Institut für Islamfragen

Rechtsgutachter: Abdul-Aziz b. Abdullah bin Baz [Bin Baz war ein einflußreicher islamischer Gelehrter, Richter, stellvertretender Direktor der Islamischen Universität von Medina und bis zu seinem Tod 1999 Großmufti Saudi-Arabiens. Er war Minister für Religiöse Studien, Vorsitzender des Ständigen Komitees für Rechtsfragen und trat für eine grundlegende Islamisierung der saudischen Gesellschaft ein. Er war Vorsitzender des Gründungsvorstands der Islamischen Weltliga und Vorsitzender des Zentrums für Fiqh (islamische Rechtswissenschaft). 1982 wurde ihm der King Faisal-Preis für seine Dienste für den Islam verliehen. Bis heute gilt er in den meisten islamisch geprägten Ländern als einer der prominentesten Rechtsgelehrten unserer Zeit. Seine Verlautbarungen haben nach wie vor großen Einfluss, vor allem unter sunnitischen Muslimen.]

(Instituts für Islamfragen, dh, 7.11.2016)

„Für den Vater gibt es keine Festlegung des [Mindest-]Heiratsalters, wenn er seine Tochter verheiraten möchte. Der Vater darf seine Tochter verheiraten, selbst wenn sie noch jung ist, genau wie ‚der Ehrliche‘ [ein Titel des ersten Kalifen nach Muhammad, Abu Bakr] – Allahs Wohlgefallen sei auf ihm – seine Tochter Aischa [mit Muhammad] verheiratet hat, als sie sechs oder sieben Jahre alt war.

Der Vater darf das tun, wenn er ihren Vorteil in dieser Ehe erkennt. … Denn der Vater beabsichtigt das Beste für seine Kinder.

Wenn das Mädchen jünger als 9 Jahre ist, darf ihr Vater sie ohne ihre Zustimmung verheiraten nach dem Vorbild Abu Bakrs und mit der Zustimmung des Propheten [Muhammad] – Allahs Segen und Heil seien auf ihm.

… Der Vater darf seine junge Tochter verheiraten, selbst wenn sie erst 4 oder 5 Jahre alt ist, wenn er darin ihren Vorteil erkennt… Aber der Ehemann darf mit ihr erst Geschlechtsverkehr haben, wenn sie weit genug entwickelt ist. … Aischa [eine der Frauen Muhammads] – Allahs Wohlgefallen sei auf ihr – hat gesagt: ‚Wenn das Mädchen 9 Jahre alt ist, gilt sie als Frau.‘“

Quelle: http://www.binbaz.org.sa/noor/10839

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.