Fatwa über die Scheidung von einer minderjährigen Ehefrau

Institut für Islamfragen

(Institut für Islamfragen, dh, 6.10.2016) Von dem Rechtsgutachtergremium fatwa.islamweb.net, einer Organisation des katarischen Religionsministeriums, die sich vor allem auf Rechtsgutachten [arab. Fatawa] und Verkündigung des Islam [arab. Da’wa] spezialisiert hat. Fatwa.islamweb.net zählt zu den größten Online-Zentren dieser Art mit sehr großer Reichweite.

Eine Auslegung des Koranverses 65,4 ‚Wenn ihr Zweifel bei denjenigen eurer Frauen hegt, die keine Menstruation mehr erhoffen, [dann wisst, dass] ihre Frist drei Monate beträgt [im Falle ihrer Entlassung], und [das gleiche gilt für] diejenigen, die [ihres jugendlichen Alters wegen] noch keine Menstruation gehabt haben.‘

„Zweifellos weist der o.g. Koranvers (65,4) auf die Erlaubnis zum Heiraten von Mädchen hin, die die Pubertät noch nicht erreicht haben [ihre Menstruation noch nicht haben]. Wenn ihr Ehemann mit ihr Geschlechtsverkehr hat, gilt für sie die Frist [arab. ‘idda; die sogeannte Wartefrist nach Beendigung einer Ehe, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf. , d. h. wenn sie danach einen anderen Mann heiraten würde, dürfte sie dies erst tun, wenn drei Monate nach ihrer Scheidung von dem vorigen Ehemann vergangen sind].

Allerdings darf ein Mann mit einem Mädchen nur dann Geschlechtsverkehr haben, wenn sie den Geschlechtsverkehr körperlich verkraften kann.“

Quelle: http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=109798

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