Das Alkoholverbot im Islam

Prof. Dr. Christine Schirrmacher

Prolog

Zwar kannten und schätzten die vorislamischen Araber alkoholische Getränke, ihr Genuß wird aber im Koran und der islamischen Überlieferung im Laufe der Zeit immer schärfer verurteilt.

Kapitalverbrechen

Alkoholgenuß gilt im Islam eigentlich als Kapitalverbrechen, das gemäß der Scharia mit 40-80 Schlägen bestraft werden soll. Allerdings kommt diese Bestrafung kaum einmal zur Anwendung. Konflikte stehen für gläubige Muslime nicht nur beim Besuch von Restaurants und Betriebsfesten, sondern u. U. auch bei der Verschreibung von Medikamenten, die in Alkoholsubstanzen gelöst sind.

Wie auch in anderen Bereichen hat allem Anschein nach auch beim Thema „Alkoholverbot“ im Islam eine allmähliche Entwicklung vom allgemein verbreiteten Alkoholgenuß bis hin zu seiner scharfen Verurteilung stattgefunden.

Alkohol in der vor- und frühislamische Zeit

Wie wir aus der vor- und frühislamischen Dichtung wissen, wurden bei den vorislamischen Arabern Wein und alkoholische Getränke geschätzt, Betrunkensein jedoch geächtet. Auch in der Frühzeit des Islam wurde der Weingenuß scheinbar noch nicht rundheraus verurteilt. Dattel-, Trauben-, Honigwein, sowie alkoholische Getränke aus Weizen, Gerste und Hirse waren in frühislamischer Zeit wohl im gesamten arabischen Raum bekannt, Weinschenken wurden gerne besucht und Glücksspiele gespielt.

Koran und Alkoholgenuß

In einem frühen Text benennt der Koran ausdrücklich die „Weinstöcke“ als Schöpfung Gottes:

„Er ist es, der aus den Wolken Wasser herniederkommen läßt … Damit läßt er das Getreide wachsen, und die Ölbäume, Dattelpalmen und Weinstöcke …“ (16,10-11).

Den Gläubigen werden im Paradies nicht nur Früchte (Granatäpfel, Trauben und Datteln; 55,68) und Fleisch versprochen, sondern auch „Ströme von Wasser, Milch, Wein und Honig“ (47,15). Korankommentatoren haben allerdings hervorgehoben, daß der Wein des Paradieses nicht berauscht machen werde.

Später verurteilt der Koran zunächst ein Übermaß an berauschendem Getränk: Sure 4,43 warnt vor dem Betrunkensein beim Gebet, und einige frühe Korankommentatoren berichten, daß die Prophetengefährten Trinkgelage abhielten und ihnen anschließend Fehler im rituellen Gebet unterliefen. Sure 2,219 räumt noch ein, daß Wein und Losspiel zwar bisweilen Nutzen bringen können, daß aber die Sünde hierbei größer sei als der Nutzen. Nach Sure 5,90-91, der mit etwa im Jahr 626 zuletzt offenbarten Koranstelle zum Thema Alkohol, sind „Wein, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile … ein Greuel und des Satans Werk!“, denn, so die Begründung, „der Satan will durch Wein und Glücksspiel nur Feindschaft und Haß zwischen euch aufkommen lasssen und euch so vom Gedenken Gottes und vom Gebet abhalten.“

Hadith und Alkoholgenuß

Diese abschließende ablehnende Haltung findet sich auch in der Überlieferung wieder. Der Traditionssammler Bukhari berichtet, daß der Engel Gabriel Muhammad bei seiner Himmelsreise zwei Trinkgefäße angeboten habe, eines mit Milch, eines mit Alkohol. Nachdem Muhammad das Gefäß mit Milch ergriffen hatte, sagte Gabriel:

„Hättest du den Alkohol genommen, so wäre deine umma (= Gemeinde) irregegangen!“

Und der berühmte iranische Theologe al-Ghazali (1059-1111) betont, daß niemand seine Tochter an einen Weintrinker verheiraten dürfe:

„Wer daher seine Tochter einem brutalen Menschen, einem Sünder, Ketzer oder Weintrinker zur Frau gibt, der versündigt sich gegen seine Religion und zieht sich den Zorn Gottes des Allmächtigen zu“.

Islamische Theologie und Alkoholgenuß

Zwar hat sich eine Minderheit der muslimischen Theologen für die Auffassung ausgesprochen, daß nur ein Übermaß an Wein verboten sei, das berauscht macht, nicht aber der Wein an sich. Wieder andere Theologen argumentierten, daß in den genannten Koranversen nicht der arab. Rechtsbegriff „verboten“ (haram) vorkomme und daher gehöre der Wein nicht zu den verbotenen Dingen, allenfalls zu den „verwerflichen“ (Recht).

Durchgesetzt hat sich jedoch die Auffassung, daß der Genuß von Wein für Muslime verboten ist und darüberhinaus, daß alles auf andere Weise Berauschende wie z. B. Drogen, in gleicher Weise.

Islamische Dogmatik und Alkoholgenuß

Daher wird der Alkoholgenuß in der islamischen Dogmatik als schwere Sünde betrachtet. Nach einigen Überlieferungen sollen schon die ersten Kalifen den Weingenuß scharf verurteilt haben. Weingenuß gehört mit Ehebruch und Unzucht, Verleumdung wegen Unzucht, schwerem Diebstahl, schwerem Straßen- und Raubmord nach der Scharia zu den sogenannten fünf hadd-Vergehen, den Kapitalverbrechen. Allerdings nennt der Koran kein konkretes Strafmaß für den Weingenuß. Die Überlieferung fordert 40 (an anderen Stellen 80) Schläge, wobei allerdings für alle Kapitalvergehen zwei Zeugen vorhanden sein müssen (bei Ehebruch sogar vier) und diese Strafen der Scharia nirgends in der islamischen Welt in vollem Umfang zur Anwendung kommen. Der Anspruch des Alkoholverbotes wird aber theoretisch in vollem Umfang beibehalten.

Reformtheologen, die dafür eintreten, daß der Koran alles Wissen und die Ergebnisse jeden Wissenschaftszweiges bereits enthalte, führen aus, daß das Alkoholverbot nur vernünftig und heute wissenschaftlich belegbar sei. Teile des islamischen Fundamentalismus fordern eine Rückkehr aller Muslime zur strikten Befolgung der Scharia. Unter Verweis auf seine gesundheits- und gesellschaftszersetzenden Kräfte verlangen sie eine völlige Verbannung des Alkohols aus der Gesellschaft, der aus dem Westen in die islamische Welt importiert worden sei.
Einige Apologeten der Ahmadiyya-Bewegung meinen, die Wurzel dieses Übels bei Jesus Christus selbst gefunden zu haben, da er selbst Alkohol trank und durch den Gebrauch des Weins beim Abendmahl der Trunksucht Vorschub geleistet habe.

Islam und Alkoholgenuß im Laufe der Geschichte

Zwar soll das Weinverbot in der Frühzeit des Islam streng beachtet und mit dem festgesetzten Strafmaß bestraft worden sein, aber schon die ersten Kalifen und insbesondere einige Umayyadenkalifen des 8. Jahrhunderts lockerten diese Bestimmungen in der Praxis.

In der islamischen Geschichte gab es Zeiten der rigiden Handhabung des Weinverbots sowie Zeiten der Duldung des Weinhandels (vor allem durch Juden und Christen) und -konsums, da dieser für Herrscher auch hohe Steuereinnahmen bedeuteten.

Nicht nur in vorislamischer, sondern auch in islamischer Zeit gibt es eine Weinpoesie und darin in nicht geringer Zahl emphatische Preislieder auf den Wein und seine positiven Wirkungen.
Zahlreiche Mystiker haben das Berauschtsein von der Liebe Gottes in der Ekstase positiv mit dem durch Alkohol verursachten Rausch verglichen.

Um den strikten Forderungen von Koran und Überlieferung Genüge zu tun, müßte also überall in der islamischen Welt der Alkoholgenuß ebenso wie das Verschenken und Annehmen von Alkohol, absolut verboten sein. Tatsächlich ist heute in den meisten islamischen Ländern Alkohol für Muslime und sowie Nichtmuslime erhältlich, nur in ganz wenigen Ländern ist er auf die von Ausländern frequentierten Hotels beschränkt. Für Ägypten belegt eine Feldstudie, daß zum Fest des Fastenbrechens der Genuß von Alkohol durchaus üblich sein soll.

Auch die Behandlung des in Koran und Überlieferung recht absolut formulierten Alkoholverbots einschließlich der Androhung von Kapitalstrafen bis 80 Schlägen und seine gleichzeitige Umgehung, Liberalisierung und z. T. sogar öffentliche Mißachtung zeigt eine gewisse Zweigleisigkeit bei der Durchsetzung des hohen Anspruchs des islamischen Rechts. Einerseits ist die Verurteilung des Alkoholgenusses in Koran und Überlieferung eindeutig, andererseits die Duldung von Weinlokalen und die Weinpoesie. Wohl niemals in der islamischen Geschichte ist das absolute Alkohlverbot strikt zur Anwendung gekommen.