Fatwa zu der Frage, ob ein Muslim zu seinem Geburtstag beglückwünscht werden darf

Institut für Islamfragen

Von dem Rechtsgutachtergremium www.Islamqa.info, einem islamischen Zentrum zur Verkündigung des Islam in Saudi-Arabien unter der Leitung des muslimischen Gelehrten, Autors und Verkündigers des Islam, Muhammad Salih al-Munajjid. Das Zentrum definiert seine Ziele folgendermaßen: 1. Die Verbreitung und Verkündigung des Islam. 2. Die Verbreitung des Islamwissens unter Muslimen. 3. Den Erlass von islamischen Rechtsgutachten, um die Fragen von Muslimen auf richtiger islamischer Basis zu beantworten. 4. Die Aufklärung von Menschen über ihre alltäglichen Angelegenheiten durch wissenschaftliche, pädagogische und soziale Beratung.

Rechtsgutachten-Nr.: 4528

(Institut für Islamfragen, dh, 31.12.2013)

Frage:

„Meine Eltern und zwei meiner Brüder sind keine Muslime. Sie beharren darauf, meinen Geburtstag zu feiern. Sie schicken mir Briefe, rufen mich an und singen mir Geburtstagslieder. Ich habe ihnen mitgeteilt, dass dieser Tag [mein Geburtstag] ein Tag wie jeder andere ist. Ich bin die einzige Muslima in der Familie und mit einem Muslim verheiratet. Ich lebe an einem Ort fern von meiner Familie. Dieses Jahr habe ich meinen Telefonanschluss abgeschaltet, um ihre Anrufe nicht zu erhalten. Wie soll ich damit [mit ihren fortgesetzten Glückwünschen] umgehen?“

Antwort:

„Wir beglückwünschen Sie, ehrbare Schwester, zu Ihrer Standhaftigkeit in der Religion [im Islam] und zu Ihrer Distanz zum Polytheismus und der verbotenen Neuerung [arab. bid’a; ein Synonym für Ketzerei]. Wir bitten Allah darum, Sie in sein Paradies aufzunehmen. Er erhört Gebet.

Außerdem halten Sie sich fern von der Glückwünschen anlässlich der Feierlichkeiten der Polytheisten, denn dies würde als Nachahmung gelten. Es wäre besser, wenn Ihre Familie wüsste, warum Sie deren Anrufe nicht entgegen nehmen, so dass ihre Verwandtschaft Sie nicht mehr [zum Geburtstag] anruft.“

Quelle: www.islamqa.com/ar/4528

Bitte beachten Sie, dass die (auszugsweise) Übersetzung derartiger Rechtsgutachten der Darstellung und kritischen Auseinandersetzung mit Verlautbarungen von islamischen Meinungsführern und einflussreichen rechtswissenschaftlichen Gremien dienen und keineswegs die Meinung der Internetseitenbetreiber wiedergibt.