Fatwa zu der Frage, ob ein ägyptischer Muslim einem ägyptischen Christen zum Osterfest gratulieren darf

Institut für Islamfragen

Es gibt einen Unterschied zwischen gesellschaftlichen und religiösen Feierlichkeiten

Von dem Rechtsgutachter Dr. Hisham Kamal, Vorsitzender der salafistischen Front in Ägypten

Aktualisierung des Rechtsgutachtens: 30.04.2013

(Institut für Islamfragen, dh, 04.07.2013)

„Wir müssen unterscheiden zwischen gesellschaftlichen Feierlichkeiten, wie Hochzeiten, zu denen wir ihnen [den ägyptischen Christen] gratulieren dürfen, und den religiösen Feierlichkeiten, wie dem Osterfest, zu denen wir ihnen nicht gratulieren dürfen.“

Grund dafür ist, so Dr. Kamal,

„dass dies [die christlichen Feierlichkeiten], wie z. B. das Fest zur Auferstehung Jesu, dem [islamischen] Glauben widerspricht … Selbst ein Muslim, der mit einer Jüdin oder Christin verheiratet ist, darf seiner Frau nicht [zu den religiösen Feierlichkeiten] gratulieren. Er darf ihr die Teilnahme an solchen Feierlichkeiten verbieten.“

Dr. Kamal begründete seine Argumentation mit folgendem Koranverses:

„Und diejenigen, die nichts Falsches bezeugen, und die, wenn sie unterwegs leeres Gerede hören, mit Würde vorbeigehen.“ (Sure 35, 72).

Denn, so Dr. Kamal:

„Damit sind die Feierlichkeiten von Nichtmuslimen gemeint. Denn diese glauben an etwas Verbotenes und Falsches.“

Dr. Kamal betont, dass seine Auslegung dieses Koranverses der Auslegung von Ibn Kathir entspräche [einem der prominentesten und wichtigsten Ausleger des Koran] und sogar von Scheich asch-Sha’rawi [er gilt bis heute als einer der populärsten Prediger und Islamkenner unter Muslimen] so vertreten worden.

Quelle: gate.ahram.org.eg/News/340319.aspx

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