Fatwa zu der Frage, wie der Islam mit Beschimpfungen gegen Allah, den Propheten Muhammad, den Koran oder den Islam umgeht

Institut für Islamfragen

Rechtsgutachter: Das islamische Gremium für Rechtsgutachter

Rechtsgutachten-Nr.: 349 vom 29.11.2009

(Institut für Islamfragen, dh, 11.04.2011)

Frage:

„Wie geht der Islam mit Beschimpfungen gegen Allah, Muhammad, den Koran oder den Islam um?“

Antwort:

„Wer einen der vier Genannten beschimpft, sei dies aus Spaß oder im Ernst, gilt als Ungläubiger und muss infolge dessen getötet werden. Dies wurde im Koran und in as-Sunna [den Aussprüchen und Gewohnheiten Muhammads] erklärt. Dies ist ein Konsens [unter muslimischen Rechtsgelehrten].

Die Beweise dafür:

1. Der Koran: ‚Wenn sie aber nach ihrem Vertrag ihre Eide brechen und euren Glauben angreifen, dann bekämpft die Führer des Unglaubens – sie halten ja keine Eide – auf dass sie ablassen.‘ (Sure 9,12) Was diese Tatsache in diesem Koranvers zeigt, ist der Ausdruck: ‚Euren Glauben angreifen‘. Es zeigt: Wer Muslime beschimpft, gilt als Ungläubiger.

2. As-Sunna: Abu Dawud und an-Nis’a überlieferten die Erzählung von Ibn Abbas [einem Cousin Muhammads]: Ein Blinder [Muslim] hatte eine Ehefrau, die den Propheten [Muhammad] – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – beschimpfte und mit Worten herabsetzte. Er hatte ihr dies verboten. Sie schimpfte jedoch weiter. In einer Nacht beschimpfte sie den Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – und setzte ihn mit Worten herab. Er [der blinde Muslim] nahm sein Schwert, stach ihr in den Bauch und stütze sich darauf. Er tötete sie. Am darauf folgenden Morgen erzählte er dem Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – dieses Ereignis. Er [Muhammad] versammelte die Menschen und sagte: ‚Ich verlange von demjenigen, der etwas Strafbares getan hat, aufzustehen.‘ Der Blinde stand auf und ging zu dem Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm. Er sagte: ‚Allahs Prophet, ich habe dies getan. Sie [seine getötete Ehefrau] hatte Dich beschimpft und herabgesetzt. Ich verbat ihr dies, aber sie gehorchte nicht. Von ihr habe ich zwei Kinder, sie sehen wie zwei Perlen aus. Mir gegenüber war sie freundlich. Gestern beschimpfte sie dich und setzte dich herab. Ich nahm mein Schwert, stach ihr in den Bauch und stützte mich solange darauf, bis ich sie tötete.‘ Allahs Prophet – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – sagte: ‚Bezeugt, dass ihr Blut nicht zu bestrafen ist.‘

3. Der Konsens: Imam Ishaq, einer der prominentesten muslimischen Rechtsgelehrten, sagte: ‚Ein Mensch gilt als Ungläubiger, wenn er Allah beschimpft – Allahs Propheten, Allahs Segen und Heil seien auf ihm – einen Teil von Allahs eingegebenem Wort verleugnet oder einen der Propheten Allahs tötet. Dies gilt selbst, wenn dieser an alles glaubt, was Allah eingegeben hat.‘

Muhammad bin Sahnun sagte: ‚Die muslimischen Rechtsgelehrten sind sich darüber einig, dass derjenige, der den Propheten Allahs [Muhammad] – Allahs Segen und Heil seien auf ihm – beschimpft oder herabsetzt, als Ungläubiger gilt. Gegen sie gilt [als Strafe] die versprochene Qual Allahs [im jenseitigen Leben]. Der islamische Konsens verurteilt diesen zur Todesstrafe [im diesseitigen Leben]. Derjenige, der den Unglauben dieses [Lästerers] in Frage stellt, ist ebenfalls ungläubig.‘

Al-Khattabi sagte: ‚Ich kenne keinen [muslimischen Gelehrten], der die Verpflichtung zur Tötung [des „Ungläubigen“] in Frage stellte.‘

Vorschriften und Folgen des Beschimpfens:

1. Die Tötung des Abgefallenen. Dies wurde erklärt in den schon erwähnten Quellen und in Allahs Aussage: ‚bekämpft die Führer des Unglaubens‘ (Sure 9,12).

2. Die Ungültigkeit seiner Werke. D. h. die Belohnung seiner guten, vorigen Taten entfällt [wie Beten, Fasten, die Verrichtung der Pilgerfahrt, die Almosen, etc.]. Dies ist an Allahs Aussage abzulesen: ‚Wer aber unter euch von seinem Glauben abtrünnig wird und als Ungläubiger stirbt – das sind diejenigen, deren Taten eitel sein werden in dieser und in jener Welt. Sie sind Bewohner des Feuers; darin müssen sie bleiben.‘ (Sure 2,217)

3. Die Ungültigkeit seiner Ehe. Das Ehepaar muss voneinander getrennt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob nur ein Ehepartner geschimpft hat oder ob beide Ehepartner dies getan haben. Falls der Schimpfende Buße tut, darf er trotzdem nicht mehr mit seinem Ehepartner weiterleben. Das Gleiche gilt für die Ehepartnerin. Es sei denn, ein neuer Ehevertrag wird geschlossen. Falls ein/eine Ehepartner/in keine Buße tut, wird sein/ihr Eheleben als Prostitution, bzw. verboten betrachtet.

4. Die Besitztümer des Abgefallenen werden für die [muslimische] Staatskasse beschlagnahmt. Er darf weder erben, noch etwas vererben.

5. Das Opfertier des Schimpfenden ist nicht erlaubt [ist ein ungültiges Opfer und darf nicht verzehrt werden]. Denn dieser [Opfernde] ist ein Ungläubiger. Dies gilt selbst dann, wenn das Opfertier im Namen Allahs geschlachtet wurde.“

Quelle: www.fatawah.com/Fatawah/349.aspx

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