Die Aussagen zweier Muslima zählen vor Gericht so viel wie die eines einzelnen Mannes

Institut für Islamfragen

Diese Zeugenregelung sei das „Wunder des Korans“

(Institut für Islamfragen, dh, 05.03.2008) In der saudischen Zeitung okaz.com von November 2006 wird erläutert, dass die Aussage einer Muslima vor Gericht halb so viel wie die Aussage eines Mannes wert sei.

Die vierte Konferenz des Rechtsgelehrtengremiums in Amerika fand im Jahr 2006 in Kairo/Ägypten statt. Die daran teilnehmenden muslimischen Rechtsgelehrten widerlegten auf dieser Konferenz Vorwürfe des Westens gegen den Islam. Einer der dort entkräfteten Vorwürfe sei der islamisch begründete Umgang mit den Zeugenaussagen einer Frau vor Gericht (s. Sure 4,282). Der muslimische Rechtsgelehrte Ahmad Rayan betonte, dass eine Frau in vier Fällen als Zeugin in einem Prozess auftreten dürfe, allerdings nicht bei Fällen, die mit Kapitalstrafen oder einer Hinrichtung zu tun haben. Der muslimische Geistliche Scheich Saleh Darweesch wies auf den Koranvers 2,282 hin, der besagt, dass das Zeugnis zweier Frauen vor Gericht das Gewicht des Zeugnisses eines Mannes besitze. Darweesch betrachtete diese Regel als „Wunder des Korans“, denn:

„die moderne Wissenschaft hat entdeckt, dass das Gehirn eines Mannes ganz anders als das einer Frau funktioniert. Die Gehirnfunktionen ‚reden’ und ‚sich erinnern’ werden im männlichen Gehirn in zwei separaten Teilen abgewickelt, während diese beiden Funktionen im weiblichen Gehirn nur in einem einzigen Teil des Gehirns verwaltet werden. Dies führt dazu, dass während des Redens der Frau ihre Erinnerungsfunktion ausgeschaltet ist. Ein Mann kann dagegen gleichzeitig reden und sich an Vorgänge erinnern. Es ist der Frau gegenüber eine Gnade Allahs, dass er [Allah] sie mit [der Aussage] einer zweiten Frau [bei einem Gerichtsprozess] unterstützt. Eine Frau sagt aus und die andere [zuhörende Frau] erinnert sich an die betreffenden Vorgänge. Falls die Sprecherin sich irrt, wird sie von der anderen korrigiert.“

Quelle: www.okaz.com.sa/okaz/osf/20061116/Con2006111663117.htm