Fatwa über das Recht, sich selbst zu rächen

Institut für Islamfragen

Vergeltung ist im Fall von Verwundungen, die bis zu den Knochen gehen, erlaubt

Von Scheich Abdullah bin Abdur-Rahman bin Jabrin, einem ehemaligen Dozenten des Instituts für islamische „Propaganda“ (arab. imam ad-da’wa) in Saudi-Arabien, einem Dozenten der islamischen Universität von König Fahd und berühmten Prediger in Moscheen

(Institut für Islamfragen, dh, 7.11.2006)

Frage:

„Wer darf nach Allahs Aussage wiedervergelten und sich rächen? In Sure 5,45 geht es ja um die vorgeschriebene Vergeltung Verletzter. Darf man die Strafe als Verwundeter selbst übernehmen?“

Antwort:

„Die Verwundungen, die auf dieselbe Art wiederzuvergelten sind, sind diejenigen, die bis zu den Knochen reichen, z. B. ein Stich ins Bein, in den Oberschenkel, in die Schulter, in den Rücken … . In diesem Fall darf der Verletzte sich selbst rächen. Er muss im Verborgenen bleiben und muss darauf achten, sich dadurch nicht selbst in Gefahr zu bringen. Die Spitze des Messerklinge wird auf den Kopf (des zu Bestrafenden) gestellt und (mit Hilfe eines Hammers) hineingestoßen. Das gleiche kann mit dem Oberschenkel und Bein durchgeführt werden.“

[Anmerkung: Bei Totschlag und Körperverletzung sieht die Scharia Vergeltung vor, auf die die betroffene Familie auch zugunsten von Blutgeld verzichten kann. Verzichtet sie nicht, soll dem Schuldigen unter Aufsicht des Richters genau dieselbe Verletzung zugefügt werden, die er selbst bei seinem Opfer verursachte. Bei Totschlag kann ein direkter männlicher Nachfahre des Toten die Tötung des Täters verlangen.]

Quelle: www.ibn-jebreen.com:9090/controller?action=FatwaView&fid=3107

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